Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.03.2001 |
Aktenzeichen: | IV R 49/99 |
Schlagzeile: |
Verlust der Schiffsbausubvention nach § 82f EStDV (Sonderabschreibungen) bei vorzeitiger Ausflaggung
Schlagworte: |
Register, Seeschifffahrt, Sonderabschreibung
Wichtig für: |
Kapitalanleger, Schiffseigner
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof hat die Sonderabschreibung für ein Schiff versagt, das nicht während des gesamten Begünstigungszeitraums - also der Zeit, innerhalb deren die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden kann (hier fünf Jahre) - im deutschen Seeschiffsregister eingetragen war.
Hinweis: Für Handelsschiffe, die auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Kauf- oder Bauvertrages vor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder hergestellt worden sind, können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Sonderabschreibungen bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Hiermit sollen deutschen Schifffahrtsunternehmen die zur Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit notwendigen Modernisierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen erleichtert werden. Um Missbrauch zu verhindern, werden die Abschreibungen nur unter der Voraussetzung gewährt, dass das Schiff in ein inländisches Seeschiffsregister eingetragen ist und acht Jahre lang nicht veräußert wird.