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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.05.2001
Aktenzeichen: 10 K 4320/96

Schlagzeile:

Vorfälligkeits-Entschädigung als Werbungskosten bei Anschaffung eines Ersatzobjektes

Schlagworte:

Finanzierung, Vorfälligkeitsentschädigung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei Anschaffung eines Ersatzobjektes der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftserzielung aus dem neuen Objekt nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige bereits bei der Veräußerung rechtlich bindend über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt.

Die Kölner Richter halten diese Gesetzesauslegung für zu eng. Ihrer Meinung nach reicht es aus, wenn sich aus der zeitlichen Abfolge und den Gesamtumständen ergibt, dass im Zuge der Veräußerung lediglich wirtschaftlich und faktisch über den verbleibenden Restkaufpreis zugunsten des neu erworbenen Mietobjekts verfügt worden ist.

Hinweis: Eine Vorfälligkeits-Entschädigung gehört grundsätzlich zu den Veräußerungskosten, wenn sie durch die Grundstücksveräußerung veranlasst ist. Sie betrifft dann den nicht steuerbaren Vermögensbereich und daher nicht als Werbungskosten abziehbar.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Vorfälligkeits-Entschädigung nach der vom Steuerpflichtigen getroffenen Gestaltung ausnahmsweise als Finanzierungskosten für die Anschaffung eines neuen, dem Erzielen von Vermietungseinkünften dienenden Objekts zu beurteilen ist. Der hierfür notwendige wirtschaftliche Zusammenhang besteht, wenn sich bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der - endgültig gefasste - Entschluss feststellen lässt, mit dem nach der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbleibenden Veräußerungserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen anzuschaffen, das dem Erzielen von Vermietungs-Einkünften dient.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 34/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Gehört die durch Grundstücksveräußerung ausgelöste Darlehens-Vorfälligkeitsentschädigung bei Anschaffung eines Ersatzgrundstücks nicht zu den "Veräußerungskosten", sondern zu den als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungskosten des neu angeschafften Objekts? Ist der für den Werbungskostenabzug der Vorfälligkeitsentschädigung erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem neuen Objekt zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige im Zuge der Veräußerung zwar nicht rechtlich bindend über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, sich aber aus der zeitlichen Abfolge und den Gesamtumständen ergibt, dass im Zuge der Veräußerung wirtschaftlich und faktisch über den verbleibenden Restkaufpreis zugunsten des neu erworbenen Objekts verfügt worden ist (s. hierzu das im ersten Rechtsgang ergangene BFH-Urteil vom 23.4.1996 IX R 5/94, BStBl II 1996, 595)?

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