Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.04.2001 |
Aktenzeichen: | 9 K 4334/99 |
Schlagzeile: |
Kosten für ein Zweitstudium nur unbegrenzt als Fortbildung abziehbar, wenn es sich um ein Aufbaustudium handelt
Schlagworte: |
Ausbildung, Fortbildung, Sonderausgabe, Studium, Werbungskosten, Zweitstudium
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Kosten für ein Zweitstudium können nach Auffassung hessischen Finanzrichter den als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten zugerechnet werden. Voraussetzung sei aber, dass bereits das Erststudium zu einem Berufsabschluss gebführt hat und es sich bei dem Zweitstudium um ein darauf aufbauendes Zusatzstudium handelt, durch das die im Rahmen des Erststudiums erworbenen Kenntnisse vertieft und ergänzt werden. Das Zweitstudium dürfe nicht den Wechsel in eine andere Berufsart eröffnen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 67/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Sind Aufwendungen für ein im Anschluss an das erste juristische Staatsexamen während der Wartezeit für eine Referendarstelle aufgenommenes Studium an der Universität Edinburgh mit dem Abschluss des akademischen Grades "Master of Law" als Fortbildungskosten abziehbar? Sind Kosten eines Referendars für die Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen stets Fortbildungskosten, da sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen?