Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Gerichtsbescheid |
Datum: | 27.03.2001 |
Aktenzeichen: | II 68/00 |
Schlagzeile: |
Bei Arbeitgeberdarlehen sind Zinsabschlag und Rabattfreibetrag zu gewähren
Schlagworte: |
Arbeitgeberdarlehen, Arbeitslohn, Belegschaftsrabatt, Darlehen, Rabattfreibetrag, Sachbezug, Zinsvorteil
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Die Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 3 EStG für sogenannte Belegschaftsrabatte ist auch dann anzuwenden, wenn keine unternehmensspezifischen Waren oder Dienstleistungen an den Arbeitnehmer überlassen oder erbracht werden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VI R 54/01 folgende Rechtsfrage anhängig:
Ermittlung des geldwerten Vorteils für ein vom Arbeitgeber gewährtes zinsgünstiges Darlehen nach § 8 Abs. 2 EStG unter Anwendung des Endpreises am Abgabeort, weil die Gewährung des Darlehens nicht zur Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers (Reiseveranstalter) gehört, oder nach § 8 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags, weil sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht nur auf "unternehmensspezifische" Güter beschränkt, sondern alle "Dienstleistungen" des Arbeitgebers erfasst?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit – nicht veröffentlichtem – Urteil vom 09.10.2002 (Aktenzeichen VI R 54/01) entschieden, dass auf den Zinsvorteil eines Arbeitgeberdarlehens die besondere Sachbezugsbewertung des § 8 Abs. 3 EStG nicht schon deswegen anzuwenden ist, weil der Arbeitgeber ein Festgeldkonto unterhält.