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Quelle:

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.05.2001
Aktenzeichen: 1 K 209/00

Schlagzeile:

Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Schlagworte:

Anteil, Erwerb, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Gestaltungsmissbrauch, Grundbesitz, Grunderwerbsteuer, Wohnungseigentum

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer GbR, zu deren Gesamthandseigentum mehrere Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechte gehören, jeder der Gesellschaftsanteile untrennbar verknüpft mit je einem Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht, unterliegt die Übertragung eines derart ausgestalteten Gesellschaftsanteils der Grunderwerbsteuer.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ersetzt die Übertragung des Anteils an der Gesamthand die an sich gebotene Übertragung der Mitberechtigung zum entsprechenden Bruchteil verbunden mit dem Wohnungs- bzw. Teileigentum. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile stelle daher einen Gestaltungsmissbrauch dar.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet II R 36/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Unterliegt der Erwerb eines mit einem Wohnungseigentumsrecht untrennbar verbundenen Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Grunderwerbsteuer?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit – nicht veröffentlichtem – Urteil vom 08.10.2003 (Aktenzeichen II R 36/01) die Revision des Steuerpflichtigen gegen das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern als unbegründet zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Im Ergebnis zutreffend habe das FG angenommen, dass der Erwerb der Rechtsposition in Bezug auf die Eigentumswohnung seitens des Klägers der Grunderwerbsteuer unterliegt.

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