Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.09.2001 |
Aktenzeichen: | 15 K 91/98 |
Schlagzeile: |
Vom Vermieter gezahlte Zweitwohnungssteuer gehört zu den Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften
Schlagworte: |
Ferienwohnung, Vermietung, Werbungskosten, Zweitwohnungssteuer
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Eine Zweitwohnungssteuer gehört zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, wenn eine Ferienwohnung im Veranlagungsjahr nicht privat genutzt wurde.
Hintergrund: Im Urteilsfall knüpfte die Zweitwohnungssteuer an die ortsübliche Durchschnittsmiete und nicht an eine Selbstnutzung der Wohnung an. Die Steuer gehört deshalb ebenso wie andere Aufwendungen, beispielsweise die Grundsteuer zu den allgemeinen Kosten der Wohnung, die nach allgemeinen Grundsätzen bei Vermietung der Wohnung wie andere Aufwendungen auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 103/00. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Zweitwohnungssteuer bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung einer - im Streitjahr nicht selbstgenutzten - Ferienwohnung in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit – nicht veröffentlichtem – Urteil vom 30.10.2002 (Aktenzeichen IX R 103/00) die Revision zurückgewiesen. Die Begründung lautet:
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung beurteilt.
Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2001, IX R 24/98). Hierzu gehört – wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. Oktober 2002, IX R 58/01 entschieden hat – auch die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer, wenn sie auf Zeiträume entfällt, in denen die Ferienwohnung an wechselnde Feriengäste vermietet oder hierzu bereitgehalten wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe des Urteils IX R 58/01.