Quelle: |
Finanzgericht des Landes Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.03.2001 |
Aktenzeichen: | 6 K 1806/99 KG |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung eines erhöhten Lebensbedarfs bei der Ermittlung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge
Schlagworte: |
Besondere Ausbildungskosten, Doppelte Haushaltsführung, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 74/01 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Gehört ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung während einer Sprachausbildung in den USA im Rahmen eines Au-Pair-Aufenthalts mit freier Unterkunft und Verpflegung wegen der quasi-doppelten Haushaltsführung zu den bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes abzuziehenden besonderen Ausbildungskosten?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 22.05.2002 (Aktenzeichen: VIII R 74/01) entschieden (durcherkannt). Die Leitsätze des BFH-Urteils lauten:
1. Leistungen der Gasteltern für eine Au-pair-Tätigkeit des Kindes sind Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Soweit diese in freier Unterkunft und Verpflegung bestehen, sind sie nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten.
2. Anforderungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung (Miete und Verpflegungsmehraufwendungen) des ledigen Auszubildenden können nicht entsprechend R 43 Abs. 5 LStR 1999 unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden.