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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.04.2001
Aktenzeichen: 13 K 3200/99

Schlagzeile:

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Kirchenmusikers

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Kirchenmusiker, Mittelpunkt

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die Tätigkeit eines Kirchenmusikers wird durch die Auftrittsorte bestimmt. Die Organisationstätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer sind demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Die Arbeitszimmer-Kosten sind folglich nicht unbegrenzt abzugsfähig, da der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liegt.

Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur beinhaltet der Begriff „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ sowohl qualitative als auch quantitative Elemente. Es kommt auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.

Unter qualitativen Aspekten geht es dabei um die Frage, wo der Steuerpflichtige die für seinen unternehmerischen oder beruflichen Erfolg wesentlichen Leistungen erbringt.

Nicht einheitlich wird allerdings das zeitliche Element gewichtet. Nach Auffassung des Finanzgerichts München liegt der Mittelpunkt der Betätigung dann im Arbeitszimmer, wenn dort der Kernbereich der beruflichen Betätigung liegt, das heißt die für den Erfolg wesentlichen Leistungen erbracht werden und der zeitliche Umfang der Betätigung im Arbeitszimmer insgesamt mehr als 50 Prozent der Gesamtbetätigung ausmacht.

Tipp: Das Finanzgericht Niedersachsen vertritt hingegen in seiner Entscheidung vom 13.12.2001 (Aktenzeichen 10 K 606/98) die Meinung, es gebe keine stichhaltige Begründung dafür, dass der zeitliche Umfang der Betätigung oder gar der Kerntätigkeit im Arbeitszimmer mehr als 50 Prozent oder sogar erheblich mehr betragen oder der Kernbereich der Betätigung ausschließlich im Arbeitszimmer ausgeübt werden müsse.

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