Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.10.1999 |
Aktenzeichen: | 2 K 2699/98 F |
Schlagzeile: |
Kosten für Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer nur begrenzt im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig
Schlagworte: |
Ausbildung, Fortbildung, Sonderausgabe, Verkehrsflugzeugführer, Vorweggenommene Werbungskosten, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Eine Anerkennung der geltend gemachten Schulungsaufwendungen kommt für das Finanzgericht nicht in Betracht. Selbst wenn der Kläger sein Studium wegen mangelnder Berufsaussichten im Bereich Maschinenbau abgebrochen haben sollte, würde die Entscheidung, zum Verkehrsflugzeugführer umzuschulen, noch immer zur erstmaligen Ausbildung bzw. als eine der freiwilligen Lebensgestaltung dienende Maßnahme den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen sein.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 33/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Handelt es sich bei den Aufwendungen für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins und der Langstreckenflugberechtigung aufgrund eines Schulungsvertrags mit dem voraussichtlich künftigen Arbeitgeber (Flugunternehmen) um Ausbildungskosten (erstmalige Berufsausbildung) oder wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den zukünftig angestrebten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit um vorweggenommene Werbungskosten?