Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.05.2001 |
Aktenzeichen: | 1 K 4426/99 |
Schlagzeile: |
1. Voraussetzung für eine Bescheidsänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 2. Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. S. § 22 Nr. 3 EStG auch ohne tatsächliche Leistungserbringung
Schlagworte: |
Betreuungshonorar, Mitwirkungspflicht, Vermittlungsprovision
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 39/01 . Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
1. Für den Fall des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrags zugesagtes "Betreuungshonorar" sonstige Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG oder wegen fehlender Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht steuerbares glücks- und zufallsbedingtes Entgelt (Leistungsmöglichkeit des Entgeltempfängers einerseits und Erwartungshaltung des Zahlungsverpflichteten in bezug auf mögliche vermittlungsähnliche Leistungen des Entgeltempfängers andererseits für Anwendung des § 22 Nr. 3 EStG irrelevant) - Änderung des bestandskräftigen ESt.-Bescheids gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 A0 1977 trotz Verletzung der dem FA gem. § 88 AO 1977 obliegenden Ermittlungspflicht wegen unzureichender Erfüllung der Erklärungs- bzw. Mitwirkungspflicht (Fehlleitung bzw. Irreführung des FA zur Annahme einer nichtsteuerbaren Leistung aus einer Lebensversicherung durch bruchstückhafte Darstellung des Sachverhalts und Bezeichnung der provisionsähnlichen Zahlung als "Vermögensanfall im Zusammenhang mit ....Versicherung)?
-- Zulassung durch FG --
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 20.04.2004, unbegründet.
EStG § 22 Nr 3; AO § 173 Abs 1 Nr 1; FGO § 96