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Quelle:

Finanzgericht Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.05.2001
Aktenzeichen: III 68/2001

Schlagzeile:

Für einen Arbeitsraum im Keller gelten normale Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer

Schlagworte:

Arbeitszimmer

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ein beruflich genutzter Kellerraum im häuslichen Arbeitszimmer ist kein außerhäusliches Arbeitszimmer. Es gelten daher die normalen Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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