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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.04.2001
Aktenzeichen: V R 9/01

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.07.2000
Aktenzeichen: 200241K 2

Schlagzeile:

Kein Verspätungszuschlag bei Antrag auf Dauerfristverlängerung

Schlagworte:

Dauerfristverlängerung, Verspätungszuschlag, Voranmeldungen

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Finanzbehörde ist - entgegen der Regelung in den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 - nicht berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines Jahres abgibt.

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