Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.04.2001 |
Aktenzeichen: | V R 9/01 |
Vorinstanz: |
FG Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.07.2000 |
Aktenzeichen: | 200241K 2 |
Schlagzeile: |
Kein Verspätungszuschlag bei Antrag auf Dauerfristverlängerung
Schlagworte: |
Dauerfristverlängerung, Verspätungszuschlag, Voranmeldungen
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Finanzbehörde ist - entgegen der Regelung in den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 - nicht berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines Jahres abgibt.