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Quelle:

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.03.2001
Aktenzeichen: 4 K 20242/99

Schlagzeile:

Berücksichtigung der Nachzahlung einer Waisenrente im Zuflussjahr bei Ermittlung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge

Schlagworte:

Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Rente, Zufluss

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 76/01 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Ist die Nachzahlung einer Waisenrente im Zuflussjahr in voller Höhe in die anspruchsschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen oder bewirkt das Wort "entfallen" in § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG, dass die Nachzahlung auch auf die Monate des vorangegangenen Kalenderjahres bzw. des gesamten Nachzahlungszeitraums aufzuteilen ist?

Hinweis: Das Verfahren wurde zunächst beim 6. Senat unter dem Aktenzeichen VI R 85/01 geführt und dann an den 8. Senat abgegeben.

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 16.04.2002 (Aktenzeichen: VIII R 76/01) entschieden (unbegründet). Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet: Eine Rentennachzahlung (Halbwaisenrente) für das Vorjahr an ein im Ausbildung befindliches Kind ist bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit dem Nachzahlungsbetrag im Jahr des Zuflusses zu berücksichtigen.

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