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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.06.2001
Aktenzeichen: 10 K 6288/96

Schlagzeile:

Werbungskosten-Abzug für Fortbildungs-Kongress in den USA auch ohne Teilnahmebestätigung

Schlagworte:

Aufteilungsverbot, Auslandsreise, Berufliche Veranlassung, Computer, Fortbildung, Kongresskosten, Reisekosten, Teilnahmebestätigung, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Selbstständige

Kurzkommentar:

Das Finanzamt kann bei der Teilnahme an einem Kongress in den USA den Werbungskostenabzug nicht allein wegen fehlender Teilnahmebestätigungen versagen. Im Ausland sei die Erteilung solcher Bescheinigungen unüblich. Zudem sei der Beweiswert ohnehin nur begrenzt.

Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 94/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten (Aufnahme in die Datenbank am 26.09.2001):
Kann eine private Mitveranlassung der USA-Reise nach Las Vegas des als EDV-Controller tätigen Klägers zum Besuch einer Computermesse ausgeschlossen werden, wenn die Reise vom Arbeitgeber nicht bezuschusst, kein Sonderurlaub gewährt und kein Nachweis über die Teilnahme an allen Einzelveranstaltungen erbracht wurde? Sind entgegen dem Aufteilungsverbot die Flugkosten in dem Verhältnis zum Werbungskostenabzug zuzulassen, in dem die Tage, an denen ganztägige berufliche Veranstaltungen stattgefunden haben, zur Reisedauer stehen?
-- Zulassung durch FG --
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1 S 2

Hinweis: Siehe Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluß an den Großen Senat vom 20.07.2006, Az: VI R 94/01 (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2006). Das Aktenzeichen lautet: GrS 1/06. Die Rechtsfrage lautet:
Können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich (betrieblich) veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind?
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1 S 2
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 20.07.2006 (VI R 94/01)

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