Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 09.07.2001 |
Aktenzeichen: | IV A 6 - S 2240 - 35/01 |
Schlagzeile: |
Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel
Schlagworte: |
Drei-Objekt-Grenze, Fabrikgrundstück, Gewerblicher Grundstückshandel, Mehrfamilienhaus, Vermögensverwaltung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Mit einem BMF-Schreiben reagiert das Bundesfinanzministerium auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum gewerblichen Grundstückshandel. Von praktischer Bedeutung ist vor allem, dass ab sofort auch Mehrfamilienhäuser oder Fabrikgrundstücke in die Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen sind.
Hintergrund: Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen, werden nur dann als sonstige Einkünfte von der Einkommensteuer erfasst, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Spekulationsfrist). Nach Ablauf dieses Zeitraums sind private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich nicht steuerbar. Handelt es sich hingegen um eine gewerbliche Tätigkeit, werden sämtliche Veräußerungsgewinne erfasst.
Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und nicht steuerbarer Vermögensverwaltung greift die BFH-Rechtsprechung auf die sog. Drei-Objekt-Grenze zurück. Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungsanweisung aufgehoben und durch das BMF-Schreiben vom 26.03.2004, Az: IV A 6 - S 2240 - 46/04 ersetzt.