Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.05.2001 |
Aktenzeichen: | 14 K 63/01 |
Schlagzeile: |
Kürzung der Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes nicht zwingend kindergeldschädlich
Schlagworte: |
Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Einkunftsgrenze, Gestaltungsmissbrauch, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Ein freiwilliger Lohnverzicht mit dem Ziel, den Kindergeldanspruch zu erhalten, ist unwirksam. Wird der Grenzwert für die schädliche Höhe der Einkünfte von volljährigen Kindern jedoch aus sonstigen vernünftigen Gründen – zum Beispiel Kürzung des Lohns aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Situation des Arbeitgebers – unterschritten, geht das Kindergeld nicht verloren.
Hinweis: Zum gleichen Ergebnis kommt das Finanzgericht Thüringen in einer Entscheidung vom 31.01.2001 (Aktenzeichen III 32/00). Ein freiwilliger Verzicht auf Weihnachtsgeld führt als Gestaltungsmißbrauch hingegen nicht zur Rettung des Kindergeldes (Urteil des Finanzgericht Baden-Württemberg vom 07.02.2002, Aktenzeichen 2 K 293/00).
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.