Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Thüringer Finanzgericht
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 30.04.2001
Aktenzeichen: III 312/00

Schlagzeile:

Kein Pflegepauschbetrag für Eltern, die Pflegegeld erhalten

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Behinderter, Kind, Pflegegeld, Pflegepauschbetrag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Behinderte, Familien

Kurzkommentar:

Den Eltern eines geistig behinderten Sohnes steht nicht der Pflegepauschbetrag zu, wenn sie ein monatliches Pflegegeld erhalten.

Hinweis: Das Finanzgericht Bremen kam mit Urteil vom 1. August 2000 (Aktenzeichen 2 00 063 K 3, Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: III R 42/00) zu dem gegenteiligen Ergebnis wie das Finanzgericht Thüringen. Pflegegeld, das dem Behinderten gewährt und - behinderungsbedingt - von der Pflegeperson verwaltet wird, sei nicht als Einnahme der Pflegeperson zu behandeln.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 18/01 Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Steht den Eltern des geistig behinderten Sohnes (100%, G, H, RF) der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG iin Höhe von 1.800 DM zu, obwohl sie ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 800 DM gemäß § 37 Abs. 1 SGB XI erhalten?

Aktuelle Ergänzung: Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig, da die Revision zurückgenommen wurde.

zur Suche nach Steuer-Urteilen