Quelle: |
Thüringer Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Gerichtsbescheid |
Datum: | 30.04.2001 |
Aktenzeichen: | III 312/00 |
Schlagzeile: |
Kein Pflegepauschbetrag für Eltern, die Pflegegeld erhalten
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Behinderter, Kind, Pflegegeld, Pflegepauschbetrag
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Behinderte, Familien
Kurzkommentar: |
Den Eltern eines geistig behinderten Sohnes steht nicht der Pflegepauschbetrag zu, wenn sie ein monatliches Pflegegeld erhalten.
Hinweis: Das Finanzgericht Bremen kam mit Urteil vom 1. August 2000 (Aktenzeichen 2 00 063 K 3, Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: III R 42/00) zu dem gegenteiligen Ergebnis wie das Finanzgericht Thüringen. Pflegegeld, das dem Behinderten gewährt und - behinderungsbedingt - von der Pflegeperson verwaltet wird, sei nicht als Einnahme der Pflegeperson zu behandeln.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 18/01 Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Steht den Eltern des geistig behinderten Sohnes (100%, G, H, RF) der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG iin Höhe von 1.800 DM zu, obwohl sie ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 800 DM gemäß § 37 Abs. 1 SGB XI erhalten?
Aktuelle Ergänzung: Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig, da die Revision zurückgenommen wurde.