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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.03.2001
Aktenzeichen: 5 K 216/00

Schlagzeile:

Entlassungsgeld der Zivildienstleistenden fällt in die Zeit der Kindergeldberechtigung

Schlagworte:

Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Entlassungsgeld, Grenzbetrag, Kindergeld, Wehrdienst, Zivildienst, Zufluss

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Auf welchen Monat Einkünfte und Bezüge entfallen, ist innerhalb des Kalenderjahres nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen. Das Entlassungsgeld erhält ein Zivildienstleistender bei der Entlassung nach dem Zivildienst (§§ 35 Absatz 1 ZivildienstG, 9 WehrsoldG). Es hat den „Charakter als notwendige Überbrückungshilfe für die Zeit nach der Beendigung der Dienstzeit“ und ist somit wirtschaftlich dieser Zeit zuzurechnen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 69/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Ist das Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden dem Monat des Zuflusses oder dem der Entlassung folgenden (Ausbildungs-)Monat zuzurechnen, weil es als Überbrückungshilfe für die Zeit nach Ende der Dienstzeit gewährt wird und somit nach der wirtschaftlichen Zurechnung auf diesen Zeitraum "entfällt" oder ist es als (vergleichbare) Sonderzuwendung während eines "Kürzungsmonats" zugeflossen und damit nicht in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen?

Hinweis: Das Verfahren wurde zunächst beim 6. Senat unter dem Aktenzeichen VI R 66/01 geführt und dann an den 8. Senat abgegeben.

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 29.01.2003 (Aktenzeichen: VIII R 69/01) entschieden (unbegründet). Das BFH-Urteil wurde nicht veröffentlicht.

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