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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.06.2001
Aktenzeichen: IV R 40/97

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.1997
Aktenzeichen: I 238/94

Schlagzeile:

Kosten für Eigenkapitalbeschaffung bei geschlossenen Immobilienfonds als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fondsimmobilie

Schlagworte:

Bauherrengemeinschaft, Eigenkapitalvermittlungsprovision, Finanzierung, Geschlossener Immobilienfonds, Herstellungskosten, Provision, Steuersparende Kapitalanlagen

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Von einem in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG geführten Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen.

Hinweis: Mit Beschluss vom 28. Juni 2001 IV R 40/97 nahm der BFH seine Vorlage an den Großen Senat des BFH (Beschluss vom 29. April 1999 IV R 40/97) zurück und entschied mit Urteil IV R 40/97 vom selben Tage - abweichend von Textziffer 7.1 in Verbindung mit Textziffer 7.8 des BMF-Schreibens vom 31. August 1990 (sog. 4. Bauherren-Erlass).
Vergleiche nun zustimmend, allerdings mit einer Übergangsregelung BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2001.

Siehe auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.05.2001 (Aktenzeichen IX R 10/96), in dem die Richter unter Bestätigung ihrer bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass dem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten, die ein Anleger, der sich an einem Immobilienfonds beteiligt, als "Gebühren" für in gesonderten Verträgen vereinbarte Dienstleistungen (z.B. Mietgarantie, Treuhänderleistung) entrichtet, § 42 AO 1977 entgegen steht, wenn aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller Verträge diese Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an der bezugsfertigen Immobilie stehen.

Aktuelle Ergänzung: Das Bundesfinanzministerium bezieht sich in seinem Erlass vom 05.08.2003 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2241 - 81/03), mit dem der sog. Medien-Erlass an die aktuelle Rechtslage angepasst wird, ausdrücklich auf die vorliegenden Entscheidung. Wörtlich heißt es: „Ein geschlossener Fonds ist nach den Grundsätzen der BFH-Urteile zur ertragsteuerlichen Behandlung der Eigenkapitalvermittlungsprovision und anderer Gebühren vom 08.05.2001 und vom 28.06.2001 jedoch dann nicht als Hersteller, sondern als Erwerber anzusehen, wenn der Initiator der Gesellschaft ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit hierauf keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten besitzen.

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