Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.05.2001 |
Aktenzeichen: | V R 97/98 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.10.1998 |
Aktenzeichen: | 5 K 4647/94 U |
Schlagzeile: |
Die Überlassung von Sportanlagen ist regelmäßig keine umsatzsteuerfreie Grundstücksüberlassung
Schlagworte: |
Einheitlichkeit, Grundstück, Hauptleistung, Nebenleistung, Steuerfreiheit, Vermietung
Wichtig für: |
Betreiber von Sportanlagen
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof stellt im Interesse einer einfacheren Anwendung des Umsatzsteuergesetzes bei der Überlassung von Sportanlagen auf die Sicht des "Durchschnittsverbrauchers" ab, dem es in erster Linie darauf ankommt, auf der Sportanlage mit Hilfe der dafür erforderlichen Vorrichtungen den jeweiligen Sport auszuüben. Diese ihm angebotene einheitliche Leistung des Anlagenbetreibers kann ggf. auch Zusatzleistungen (Duschen/Sauna/Ruheraum) umfassen. Es handelt sich dann nicht -- auch nicht teilweise -- um steuerfreie Grundstücksvermietung, sondern um einheitliche steuerpflichtige Leistungen eigener Art.
Hinweis: Für Betreiber von Sportanlagen (wie Tennis-, Squash-, Schwimm- Schieß- oder Kegelanlagen) hatte sich die Umsatzsteuer zu einem schwer kalkulierbaren Risiko entwickelt. Da Sport regelmäßig auf Grundstücksflächen betrieben wird, wurde grundsätzlich (z. B. bei Tennisplatzvermietung) Grundstücksvermietung angenommen, die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei ist. Hingegen ist die Vermietung sog. Betriebsvorrichtungen (auch auf einem Grundstück) umsatzsteuerpflichtig. Da die Ausführung steuerfreier Umsätze aber dazu führt, dass der Sportanlagenbetreiber Vorsteuerbeträge, die ihm bei der Errichtung oder Unterhaltung der Anlagen in Rechnung gestellt werden, nicht abziehen darf, ergaben sich häufig Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung, ob insgesamt oder in welchem Umfang von einer steuerpflichtigen Betriebsvorrichtungsüberlassung ausgegangen werden könne, um den Vorsteuerabzug aus Investitionen zu erhalten. Andererseits kann die Umsatzsteuer als Preisfaktor die Platzmieten erhöhen.
Wichtige Aktualisierung: Im Gesetz zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Altsportanlagen ist geregelt, dass Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen bis zum 31. Dezember 2003 weiterhin in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden können. Das Gesetz ist rückwirkend zum 15. Oktober 2001 in Kraft getreten.