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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.02.1998
Aktenzeichen: VIII 267/95

Schlagzeile:

Durchgangszimmer zu Bad und Toilette ist nicht steuerschädlich und als Arbeitszimmer anzuerkennen

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Durchgangszimmer

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Niedersachsen sah in einem Durchgangszimmer keinen ausreichenden Grund, den Werbungskostenabzug zu versagen. Zwar bedeute der Durchgang zum einzigen Bad und zur Toilette der Wohnung eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers. Diese sei aber im Streitfall gegenüber dem Umfang der beruflichen Nutzung von weit untergeordneter Bedeutung.

Hinweis: Für die Frage, ob das Arbeitszimmer nicht nur unerheblich privat mitbenutzt wird, kommt es nicht auf die Möglichkeit des Durchgangs an, sondern auf den tatsächlichen Umfang der verschiedenen Nutzungen. Dieser Umfang sei nicht typisierend nach der räumlichen Gestaltung, sondern nach der zeitlichen Dauer der jeweiligen Nutzungen zu bemessen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 28/98. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen, wenn dieser Raum zugleich Durchgangszimmer zum einzigen Bad und Toilette der Wohnung ist? Ist eine untergeordnete private Nutzung des Raumes im Verhältnis zur beruflichen Nutzung oder typisierend nach der räumlichen Gestaltung festzustellen?

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