Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.09.2000 |
Aktenzeichen: | 13 K 5375/97 F |
Schlagzeile: |
Nur begrenzt abzugsfähige Ausbildungskosten bei einem Berufswechsel
Schlagworte: |
Ausbildung, Fortbildung, Makler, Sonderausgabe, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Im Urteilsfall liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ein Berufswechsel vor. Der Kläger hat sich ein völlig neues Berufsfeld erschlossen. Er ist damit zu einer anderen Berufsart übergewechselt. Die neue Tätigkeit als Immobilien- und Finanzierungsmakler unterscheidet sich sowohl inhaltlich wie auch äußerlich grundlegend von dem bis dahin von ihm ausgeübten Beruf als Geschäftsführer einer Firma in der Computerbranche. Folglich handele es sich um nur begrenzt abzugsfähige Ausbildungskosten.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 20/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Sind die Aufwendungen eines arbeitslosen Diplom-Betriebswirts zur Vorbereitung einer Tätigkeit als Immobilien- und Finanzierungsmakler (Absolvierung des vom künftigen Auftraggeber vorgeschriebenen Einarbeitungs- und Trainingsplans über das Immobiliengeschäft als Voraussetzung für eine freiberufliche Zusammenarbeit) als Fortbildungs- oder als Berufsausbildungskosten abziehbar?