Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.06.2001 |
Aktenzeichen: | 7 K 1941/99 |
Schlagzeile: |
Anteilige Eigenheimförderung für Miteigentümer beim Ausbau eines Zweifamilienhauses
Schlagworte: |
Ausbau, Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Miteigentum, Wirtschaftliches Eigentum, Wohneigentumsförderung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Herstellungskosten für Ausbauten und Erweiterungen sind nur begünstigt, wenn sie eine Wohnung im eigenen Haus oder eine eigene Eigentumswohnung betreffen. Der Steuerpflichtige muß insoweit zivilrechtlicher oder zumindest wirtschaftlicher Eigentümer der ausgebauten oder erweiterten Wohnung sein. Steht dem Steuerpflichtigen lediglich ein Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. an dem betreffenden Ausbau zu, so kann er auch nur den entsprechenden Teil des Abzugsbetrages für den Ausbau wie Sonderausgaben abziehen. Im Urteilsfall verneinte das Finanzgericht das Vorliegen von wirtschaftlichem Eigentum, obwohl die Miteigentümer die jeweils alleinige Nutzung der einzelnen Wohnungen vereinbart hatten.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet X R 45/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Umfang der Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 2 und 6a EStG bei zivilrechtlichem Miteigentum an einem Ausbau: Wird bei Miteigentum an einem Zweifamilienhaus derjenige Miteigentümer, der einen Ausbau der von ihm allein genutzten Wohnung vornimmt und finanziert, deshalb wirtschaftlicher Alleineigentümer dieser von ihm neu geschaffenen Wohnfläche, weil die Miteigentümer zuvor die jeweils alleinige Nutzung der einzelnen Wohnungen vereinbart haben?