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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.04.2001
Aktenzeichen: 9 K 8355/99 H(L)

Schlagzeile:

Direktversicherung zu Gunsten einer Teilzeitkraft nicht in Pauschalierungsgrenze einzubeziehen

Schlagworte:

Arbeitslohn, Direktversicherung, Pauschalierungsgrenze, Sachbezug, Teilzeitbeschäftigte

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Direktversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (Versicherungsnehmer) zu Gunsten des Arbeitnehmers stellen einen Sachbezug dar. Nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bleibt der monatlich 50 DM (ab 2002 50 Euro) betragende Sachbezug bei der Pauschalierungsgrenze des § 40a EStG außer Ansatz.

Hintergrund: Sachbezug sind alle Leistungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, die ihre Grundlage im Arbeitsverhältnis haben und nicht im Geld bestehen. Mit der Zahlung der monatlichen Beiträge an die Versicherung erkauft der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer Leistungen, die er diesem kostenlos zur Verfügung stellt. Dies stellt keine Barzahlung dar, da die Zahlungen an die Versicherung, nicht den Arbeitnehmer geleistet werden.

Schließt der Arbeitgeber mit dem Versicherungsunternehmen einen Vertrag, in dem er seinen Mitarbeiter versichert und Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsunternehmen ist, stellt die Übernahme der Versicherungsprämie durch den Arbeitgeber nach Auffassung des Finanzgerichts eine Sachzuwendung dar. Unerheblich sei dabei, ob dieser Sachverhalt wirtschaftlich einer Geldleistung an den Arbeitnehmer gleichsteht, mit der dieser selbst die Versicherungsleistung erkauft. Maßgeblich sei der konkret verwirklichte Sachverhalt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig. Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 68/01.

Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 26.11.2002 (Aktenzeichen VI R 74/00) hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Der Leitsatz lautet: Übernimmt ein Arbeitgeber für Mitarbeiter Prämien zu einer Lebensversicherung (Direktversicherung), so ist diese Zukunftssicherungsleistung auch dann zu versteuern, wenn sie die Freigrenze – ab 2004: 44 Euro monatlich – nicht übersteigt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist.

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