Quelle: |
Finanzgericht Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.06.2001 |
Aktenzeichen: | 10 K 9135/00 |
Schlagzeile: |
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung beruflich genutzte Zweitwohnungen unterliegen der Berliner Zweitwohnungsteuer
Schlagworte: |
Berlin, Doppelte Haushaltsführung, Gesetzgebungskompetenz, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsteuer
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet II R 10/03. Die anhängige Rechtsfrage lautet: Überschreitet das Berliner Gesetz über die Zweitwohnungsteuer die den Ländern gegebene Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Absatz 2a des Grundgesetzes, wenn nach dem Zweitwohnungsteuergesetz die Steuer auch für solche Zweitwohnungen erhoben wird, die aus Gründen der doppelten Haushaltsführung bewohnt werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ZwWoStG BE § 1; GG Art 105 Abs 2a; GG Art 6 Abs 1
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Beschluss vom 08.02.2006, Aktenzeichen II R 10/03 (Erledigung der Hauptsache).