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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.10.2000
Aktenzeichen: 6 K 2108/98

Schlagzeile:

Kosten für Anmietung einer Zwischenwohnung können bei beruflichem Umzug abzugsfähig sein

Schlagworte:

Beendigung, Einfamilienhaus, Umzugskosten, Werbungskosten, Wohnung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ist ein Umzug in zwei Etappen ausschließlich beruflich veranlaßt, können Kosten für die Anmietung einer Zwischenwohnung als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Hinweis: Mit Urteil vom 21. September 2000 (Aktenzeichen IV R 78/99) hat der BFH entschieden, dass die berufliche Veranlassung eines Umzugs regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort endet . Die Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln für die Zeit vom Bezug dieser Wohnung bis zur Fertigstellung eines Wohnhauses am oder in der Nähe vom neuen Arbeitsort gehören daher nicht zu den steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigenden Umzugskosten. Die Erfolgsaussichten der Revision sind daher gering.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 6/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Abziehbarkeit von Umzugskosten bei einem "etappenweisen" Umzug. Endet ein beruflich veranlaßter Umzug erst mit dem Bezug eines den bisherigen Verhältnissen entsprechenden Einfamilienhauses (ca. 140 qm Wohnfläche) oder bereits mit dem Bezug einer annähernd gleichgroßen Mietwohnung am neuen Beschäftigungsort?

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch einen nicht veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs nach § 126a FGO vom 27.07.2004.

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