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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.02.1999
Aktenzeichen: 4 K 1895/98

Schlagzeile:

Haushaltszugehörigkeit eines Kindes trotz Wohnung am Studienort

Schlagworte:

Haushaltszugehörigkeit, Kinderzulage

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer, Familien

Kurzkommentar:

Für die Gewährung einer Kinderzulage als Teil der Eigenheimzulage ist Voraussetzung, dass ein Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt der anspruchsberechtigten Eltern gehört oder gehört hat. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Haushaltszugehörigkeit bejaht. Der Sohn habe zum Haushalt seiner Eltern gehört, da sein Appartement als Teil des Familienhaushalts anzusehen sei. Der Sohn habe nicht außerhalb des elterlichen Haushalts in einer Wohnung einen selbständigen Haushalt geführt, sondern nach wie vor am häuslichen Leben der Eltern teilgenommen. Zudem besuchten die Eltern ihren Sohn regelmäßig. Nach Auffassung der Finanzrichter war das Appartement daher Teil des aufgespaltenen Familienhaushalts.

Hinweis: Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind 767 Euro (bis 2001: 1.500 DM). Voraussetzung ist, dass die Eltern im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Das Kind muss zudem im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsbe-rechtigten gehören oder gehört haben.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 52/99. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Haushaltszugehörigkeit auswärts studierender Kinder? Kinderzulage für den die am Studienort befindliche - nach dem EigZulG begünstigte -- Eigentumswohnung der Eltern nutzenden Sohn? Wohnung am Studienort als Teil des (aufgespaltenen) Familienhaushalts aufgrund Mitbenutzung der Wohnung durch die Eltern und häufiger Aufenthalte des Sohnes in der elterlichen Wohnung an Wochenenden und während der Semesterferien?

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