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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.05.2000
Aktenzeichen: 14 K 8826/99

Schlagzeile:

Kosten für Instandhaltung und Modernisierung nachträgliche Herstellungskosten und kein Erhaltungsaufwand

Schlagworte:

Anschaffungsnaher Aufwand, Erhaltungsaufwand, Wesentliche Verbesserung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Die Besonderheit im Streitfall bestand darin, dass es kurz nach dem Erwerb zu einem größeren Schaden an dem Gebäude kam. Es platzten in dem ungeheizten Haus die Wasserleitungen. Der Immobilienkäufer, der das Haus vermieten wollte, reparierte daraufhin den Schaden und nahm darüber hinaus umfangreiche Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen vor.

Die Kosten lagen deutlich über der Aufgriffsgrenze der Finanzverwaltung, die davon ausgeht, dass Herstellungskosten vorliegen, wenn die Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Kauf 15 Prozent übersteigen. Da nach Auffassung der Finanzrichter das Gebäude im Vergleich zum Erwerbszeitpunkt wesentlich verbessert worden war, können die Kosten nur im Wege der Abschreibung steuermindernd geltend gemacht werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 70/00. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Nach dem Erwerb eines Mietshauses zur Instandhaltung und Modernisierung aufgewandte Kosten in Höhe von rund 121 000 DM (= 47,7 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten) kein Erhaltungsaufwand, sondern nachträgliche Herstellungskosten, weil diese zu einer "wesentlichen Verbesserung" des Gebäudes im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 HGB geführt haben? Bisherige Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand durch BFH-Beschluss vom 17. 06.1998 IX B 61/98, BFH/NV 1999, 32 überholt?

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