Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.08.1999 |
Aktenzeichen: | 3 K 1234/98 |
Schlagzeile: |
Kein anschaffungsnaher Aufwand bei Zusammenballung von Erhaltungsaufwendungen
Schlagworte: |
Anschaffungsnaher Aufwand, Erhaltungsaufwand
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Im Streitfall betrugen die Aufwendungen in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung rund 28 Prozent des Kaufpreises. Damit lagen sie deutlich über der Aufgriffsgrenze der Finanzverwaltung von 15 Prozent.
Die Finanzrichter kamen dennoch zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um Herstellungskosten, sondern sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand handelt. Bei den Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten im Streitfall handelt es sich nach Meinung der Finanzrichter um eine Zusammenballung von in gewissen zeitlichen Abständen regelmäßig anfallenden Erhaltungsaufwendungen. Dadurch werde das Gebäude über seinen beim Erwerb vorhandenen Zustand hinaus nicht wesentlich verbessert.
Hinweis: Wörtlich heißt es in dem Finanzgerichtsurteil: „Die Aufwendungen haben ihre Rechtsnatur als Erhaltungsaufwendungen nicht dadurch verloren, dass sie geballt in kurzem zeitlichem Abstand angefallen sind. Denn grundsätzlich ist der Steuerpflichtige in seiner Entscheidung frei, wann und in welcher Höhe er solche Aufwendungen macht.“
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 73/99. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Läßt sich auch im Falle von anschaffungsnahen Aufwendungen eine wesentliche Verbesserung im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht allein nach der Höhe der Aufwendungen bestimmen; hier: Nach Gebäudeerwerb aufgewandte Renovierungskosten in Höhe von rund 28 Prozent des Kaufpreises als sofort abziehbarer - nach § 82b EStDV verteilbarer - Erhaltungsaufwand?