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Quelle:

Thüringer Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.04.2000
Aktenzeichen: III 739/98

Schlagzeile:

Geldanlage für Sohn bei Gutschrift auf Betriebskonto steuerlich nicht anzuerkennen

Schlagworte:

Eltern, Entnahme, Festgeld, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Kind, Schenkung, Zurechnung

Wichtig für:

Familien, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Zinserträge sind Kindern nur dann zuzurechnen sind, wenn die Guthabenforderung endgültig in ihr Vermögen übergegangen ist. Richten die Eltern - wie im Streitfall - zwar ein Sparkonto auf den Namen eines Kindes ein, verwalten dieses Vermögen aber nicht entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die elterliche Vermögenssorge im Interesse des Kindes, sondern wie eigenes Vermögen, so sind die Zinsen den Eltern zuzurechnen.

Da die Zinsen nach Fälligkeit wieder dem Konto der Unternehmerin gutgeschrieben wurden, sei keine endgültige Vermögensübertragung erfolgt. Die Mutter habe die Erträge selbst erhalten und damit das Vermögen in ihrem und nicht im Interesse des Sohnes verwaltet.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet XI R 48/00. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Erfassung von Zinserträgen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Klägerin oder aus Kapitalvermögen der Kläger bzw. einem minderjährigen Kind:
a) Gehören Geldanlagen zum gewillkürten Betriebsvermögen oder liegt eine Entnahme vor, wenn Gelder des laufenden Geschäftskontos auf Unterkonten des Geschäftskontos fest angelegt werden, die Guthaben bei Fälligkeit vereinbarungsgemäß incl. Zinsen auf das Geschäfts(haupt)konto zurückfließen und in der Buchführung die Anlagen als Entnahmen und die Rückzahlungen etc. als Einlagen ausgewiesen sind?
b) Liegt eine steuerlich anzuerkennende endgültige Vermögensübertragung vor, wenn Eltern in ihrem Namen für ihren minderjährigen Sohn Gelder anlegen, die Zinserträge aber dem betrieblichen Konto der Klägerin gutgeschrieben werden?

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