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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.04.2001
Aktenzeichen: 12 K 2393/99

Schlagzeile:

Berechnung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge bei Vollzeittätigkeit während Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Schlagworte:

Berufstätigkeit, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Übergangszeit

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 81/01 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Befindet sich ein volljähriges Kind nach Abschluss der Berufsausbildung als Arzthelferin im Juli 1998 und anschließender einmonatiger Vollzeit-Erwerbstätigkeit im Ausbildungsbetrieb und nachfolgender Arbeitslosigkeit in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn es ab Oktober 1998 eine Ausbildung zur Krankenschwester beginnt? Sind die Einkünfte aus der Vollzeit-Berufstätigkeit bei der Ermittlung des Grenzbetrags hinzuzurechnen?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 19.10.2001 (Aktenzeichen: VI R 81/01) entschieden (unbegründet). Das BFH-Urteil wurde nicht veröffentlicht.

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