Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.04.2001 |
Aktenzeichen: | 12 K 2393/99 |
Schlagzeile: |
Berechnung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge bei Vollzeittätigkeit während Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Schlagworte: |
Berufstätigkeit, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Übergangszeit
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 81/01 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Befindet sich ein volljähriges Kind nach Abschluss der Berufsausbildung als Arzthelferin im Juli 1998 und anschließender einmonatiger Vollzeit-Erwerbstätigkeit im Ausbildungsbetrieb und nachfolgender Arbeitslosigkeit in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn es ab Oktober 1998 eine Ausbildung zur Krankenschwester beginnt? Sind die Einkünfte aus der Vollzeit-Berufstätigkeit bei der Ermittlung des Grenzbetrags hinzuzurechnen?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 19.10.2001 (Aktenzeichen: VI R 81/01) entschieden (unbegründet). Das BFH-Urteil wurde nicht veröffentlicht.