Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.05.2001 |
Aktenzeichen: | IV R 73/00 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.08.2000 |
Aktenzeichen: | 14 K 276/99 |
Schlagzeile: |
Steuerbegünstigte Veräußerung von Bauland durch Land- und Forstwirte
Schlagworte: |
Anlagevermögen, Bauland, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundvermögen, Land- und Forstwirt, Land-und Forstwirtschaft, Rücklage, Umlaufvermögen
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Der zur Urproduktion eingesetzte Grund und Boden ist aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung stets Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ein Land- und Forstwirt veräußert daher grundsätzlich reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen, solange er nicht einen gewerblichen Grundstückshandel eröffnet. Durch bloßen Zeitablauf jedenfalls kann eine Zwangsumgliederung landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens vom Anlage- zum Umlaufvermögen auch nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung der betreffenden Flächen nicht erfolgen.
Hinweis: Veräußern Land- und Forstwirte ihre Ackerflächen als Bauland, so können steuerpflichtige Gewinne in erheblichem Umfang anfallen. Werden die Veräußerungserlöse zur Anschaffung neuen Grund und Bodens verwendet, so sieht das Einkommensteuergesetz die steuerfreie Übertragung der Gewinne auf die sog. Reinvestitionsgüter nach §§ 6b, 6c des Einkommensteuergesetzes vor. Diese Gewinnübertragung setzt jedoch u.a. voraus, dass die veräußerten Flächen Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind, also zu den Wirtschaftsgütern gehören, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Nicht begünstigt sind dagegen die zum Verbrauch oder zum sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.
Im Streitfall gingen Finanzamt und Finanzgericht davon aus, dass die zum Verkauf bestimmten und abgeernteten Flächen sechs Monate nach Einstellung der Bewirtschaftung vom Anlagevermögen in das Umlaufvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs übergegangen seien. Folglich wurde dem Kläger eine Übertragung des Gewinns aus der Veräußerung dieser Ackerflächen auf die Herstellungskosten eines Gebäudes und die (im Veräußerungsjahr 1991 noch begünstigten) Anschaffungskosten eines Schleppers versagt.
Hinweis: Das BFH-Urteil wird zitiert im BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 46/04) zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel.