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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.06.2001
Aktenzeichen: 13 K 4526/96

Schlagzeile:

Aufwendungen eines DiplIng. Der Luft- und Raumfahrttechnik zum Erwerb des Luftfahrtscheins für Berufsflugzeugführer als Fortbildungskosten

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Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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