Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.02.2001 |
Aktenzeichen: | 4 K 177/97 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für ein Erststudium können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig sein
Schlagworte: |
Ausbildung, Betriebswirt, Erststudium, Fortbildung, Sonderausgabe, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Wer sich in der heutigen Zeit den Herausforderungen des Arbeitsmarkts stellt und bereit ist, einen neuen Beruf zu erlernen, weil er in dem früheren dauerhaft arbeitslos geworden ist, oder wer seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch ein Studium oder eine andere umfangreiche Bildungsmaßnahme nachhaltig verbessern will, der trifft nach Auffassung der Finanzrichter aus Niedersachsen eine berufsbezogene und damit einkunftsrelevante Entscheidung. Er tätigt Aufwendungen, die der Erwerbung, der Erhaltung oder der Steigerung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienen.
Aufwendungen für ein Erststudium können daher in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und nicht nur begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig sein (Abweichung von der ständigen BFH-Rechtsprechung).
Hinweis: In ständiger Rechtsprechung ordnet der Bundesfinanzhof die Kosten eines erstmaligen Studiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule, gleichgültig, ob der betreffende Steuerpflichtige bereits eine Berufsausbildung hatte, die eine dauerhafte Erwerbsgrundlage vermittelte oder er das Studium aufnahm, um konkrete berufliche Anforderungen besser erfüllen zu können, ausnahmslos den Kosten der allgemeinen Lebensführung und damit den nur begrenzt abzugsfähigen Ausbildungskosten zu. Jetzt kommt diese Rechtsprechung auf den Prüfstand.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 106/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Erststudium stets Berufsausbildung? Aufwendungen einer Bankkauffrau für ein berufsbegleitendes Erststudium bei der AKAD mit dem Abschluss "Dipl.-Betriebswirtin (FH)" unbegrenzt als Fortbildungskosten abziehbar, weil mit dem (Aufbau-)Studium lediglich eine höhere Qualifikation in dem ausgeübten Beruf, nicht aber ein Berufswechsel angestrebt wird?