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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.05.2001
Aktenzeichen: VI R 177/99

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.10.1999
Aktenzeichen: 12 K 229/99

Schlagzeile:

Massage am Arbeitsplatz kein steuerpflichtiger Vorteil

Schlagworte:

Arbeitslohn, Bildschirmarbeitsplatz, Computer, Geldwerter Vorteil, Massagekosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Beugt eine Maßnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor oder wirkt ihr entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein. Voraussetzung ist, dass der betriebliche Zweck im Vordergrund steht und das Eigeninteresse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann.

Hintergrund: Die Klägerin, die ein in der EDV-Branche tätiges mittelständisches Unternehmen betreibt, hatte einen Masseur beauftragt, von dem sich jeder ihrer Mitarbeiter im Betrieb massieren lassen konnte. Der Masseur besuchte den Betrieb der Klägerin im Allgemeinen einmal in der Woche, die Dauer der einzelnen Massage belief sich auf ca. 15 Minuten. Einige Mitarbeiter nahmen die Massagen regelmäßig in Anspruch, andere dagegen nur selten und einige Mitarbeiter machten von der Möglichkeit, sich massieren zu lassen, keinen Gebrauch.

Das Finanzamt hat nach einer Lohnsteueraußenprüfung die Aufwendungen der Klägerin für die Massagen als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterworfen. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der einem Arbeitnehmer aus einer Maßnahme des Arbeitgebers erwachsende Vorteil dann nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein kann, wenn die Maßnahme einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers entgegenwirkt. Das eigene Interesse des Arbeitnehmers an einer Erlangung des Vorteils könne sich als zu vernachlässigende notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, falls diese gewichtig seien und das zu ihrer Erreichung eingesetzte Mittel besonders geeignet sei.

Im Streitfall komme es deshalb entscheidend darauf an, wie häufig bei ganztags an Bildschirmarbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmern mit körperlichen, die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Beschwerden und Fehlzeiten infolge der Arbeitsbedingungen zu rechnen sei, ferner ob die verabreichten medizinischen Massagen besonders dazu geeignet gewesen seien, möglichen mit der Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen verbundenen Beschwerden - vorbeugend - entgegenzuwirken und gegebenenfalls krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu verhindern. Das FG werde diese Feststellungen - z.B. durch die Einholung von Auskünften des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder durch das Gutachten eines Sachverständigen - nachzuholen haben.

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