Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.08.2001 |
Aktenzeichen: | 4 K 1267/00 |
Schlagzeile: |
Aufrechnung der Fahrtzeiten bei einem Umzug berufstätiger Ehegatten in ein eigenes Haus
Schlagworte: |
Aufrechnung, Berufliche Veranlassung, Ehegatten, Fahrzeitersparnis, Umzugskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Bei einer arbeitstäglichen Fahrzeitersparnis von einer Stunde ist ein Umzug nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23.03.2001, Aktenzeichen VI R 175/99) immer beruflich veranlaßt. Ist bei einem Umzug von Ehegatten diese Voraussetzung bei einem Partner erfüllt, während sich beim anderen Partner die Fahrzeit verlängert, so sind nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz die Umzugskosten insgesamt nicht anzuerkennen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 79/01 (Abgabe, altes Az: VI R 128/01). Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Ist bei einem Umzug berufstätiger Ehegatten in ein eigenes Haus die berufliche Veranlassung eines jeden Ehegatten gesondert zu beurteilen, wenn die Ehefrau eine mehr als einstündige Fahrtzeitverkürzung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erreicht, beim Ehemann aber eine Verschlechterung der Verhältnisse durch eine um 29 Kilometer längere Wegstrecke eintritt oder sind die Fahrtzeiten der Ehegatten gegeneinander aufzurechnen, wenn die Wegezeitverkürzung das alleinige Kriterium für die berufliche Veranlassung eines Umzugs ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1 S 2; LStR Abschn 41
Aktuelle Ergänzung: Der BFH (Urteil vom 21.02.2006, Az: IX R 79/01) ist im Revisionsverfahren zu dem Ergebnis gekommen, daß keine Saldierung vorzunehmen ist.