Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.08.2001 |
Aktenzeichen: | 7 K 8104/97 |
Schlagzeile: |
Mietverhältnis unter Ehegatten als Gestaltungsmissbrauch
Schlagworte: |
Angehörige, Doppelte Haushaltsführung, Ehegatten, Gestaltungsmissbrauch, Mietvertrag, Umsatzsteuer, Vermietung an Angehörige, Vorschaltung
Wichtig für: |
Ehepaare, Vermieter
Kurzkommentar: |
Vermietet eine Ehefrau an ihren berufstätigen Ehemann eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsorts, die dieser im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nutzt, kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehefrau nicht in der Lage ist, die Belastungen für den Erwerb und die Erhaltung der Wohnung aus der Miete und ihrem sonstigen Einkommen zu decken.
Hintergrund: Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Vermietung der Eigentumswohnung durch die Ehefrau an den Ehemann nicht den wirtschaftlichen Vorgängen angemessen. Ziel der Gestaltung sei es, dass der Ehemann die Mietzahlungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen und die Ehefrau einen Verlust aus der Vermietung der Wohnung geltend machen kann. Wirtschaftlich angemessen wäre es hingegen nach Meinung der Richter gewesen, vom Abschluss eines Mietvertrags abzusehen und dem Ehemann die Wohnung unentgeltlich zu überlassen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 55/01 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig: Beurteilung des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch Ehefrau und Vermietung derselben an Ehemann zur Nutzung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) in Anwendung der BFH-Rechtsprechung zur Vorschaltung von Angehörigen zur Erlangung des Vorsteuerabzugs als Gestaltungsmissbrauch, wenn die Ehefrau nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, um die Finanzierungs- und Erhaltungsaufwendungen für die Eigentumswohnung zu tragen und sich deshalb der Ehemann in nicht unwesentlichem Umfang an den Aufwendungen beteiligt? Ist die zur Umsatzsteuer ergangene Rechsprechung des BFH über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei rechtsmissbräuchlicher Vorschaltung eines Ehegatten auf die Einkommensteuer übertragbar?
Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 11. März 2003 (Aktenzeichen IX R 55/01) hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und der Revision statt gegeben. Das Finanzgericht habe zu Unrecht den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit der Begründung abgelehnt, der Mietvertrag stelle einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar.