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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.05.2001
Aktenzeichen: VIII R 19/00

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.04.2000
Aktenzeichen: 1 K 125/99

Schlagzeile:

Keine Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten eines Ambros-Gesellschafters als Werbungskosten bei bestandskräftigem Steuerbescheid

Schlagworte:

Ambros, Änderung, Anlage, Bestandskraft, Festsetzungsfrist, Kapitalvermögen, Scheinrenditen, Schneeballgeschäfte, Totalverlust, Verjährung, Werbungskosten, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Zufluss

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Eine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen widerstreitender Steuerfestsetzung im Sinne des § 174 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) setzt voraus, dass "ein bestimmter Sachverhalt" in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen.

Hat das Finanzamt einerseits in den Veranlagungszeiträumen 1989 und 1990 von der Ambros S.A. gutgeschriebene (Schein-)Renditen beim Anleger (typisch stillen Gesellschafter) als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen und andererseits im Streitjahr 1991 möglicherweise als Werbungskosten bei der typisch stillen Beteiligung zu berücksichtigende Verlustanteile außer Betracht gelassen, so handelt es sich dabei um verschiedene Sachverhalte und nicht um "einen bestimmten Sachverhalt" i.S. von § 174 Abs. 1 AO.

Hinweis: Die Anwendung des § 174 Abs. 3 AO setzt nach der BFH-Entscheidung (u.a.) voraus, dass die Annahme der Finanzbehörde, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu erfassen, für die Nichtberücksichtigung dieses Sachverhalts im Steuerbescheid kausal geworden ist. An dieser Kausalität fehlt es, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts darauf beruht, dass das Finanzamt von diesem Sachverhalt gar keine Kenntnis hatte oder annahm, dieser Sachverhalt sei - jetzt und auch später - ohne steuerliche Bedeutung.

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