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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 04.07.2001
Aktenzeichen: VI B 176/00

Schlagzeile:

Kein Kindergeld während des gesetzlichen Grundwehrdienstes

Schlagworte:

Grundwehrdienst, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Wehrdienst

Wichtig für:

Familien, Wehrdienstleistende

Kurzkommentar:

Für Kinder, die ihren gesetzlichen Grundwehrdienst leisten, erhalten Eltern keinen Kinderfreibetrag und kein Kindergeld. Diese Regelung ist verfassungsgemäß. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene Freistellung von existenznotwendigem Unterhaltsaufwand für das Kind greift nicht durch, weil für solche Aufwendungen nach dem Soldatengesetz der Bund aufkommt.

Hinweis: Seit 1996 gehört die Zeit des gesetzlichen Grundwehrdienstes auch dann nicht mehr zu den für die Zahlung von Kindergeld begünstigten Zeiträumen, wenn durch die Aufnahme des Dienstes eine Berufsausbildung unterbrochen worden ist. Stattdessen hat der Gesetzgeber einen Verlängerungstatbestand eingeführt. Danach ist für ein Kind, das den gesetzlichen Wehrdienst geleistet hat, das Kindergeld bei Arbeitslosigkeit über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus und im Falle der Berufsausbildung über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus zu gewähren, längstens jedoch entsprechend der Dauer des Grundwehrdienstes.

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