Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.05.2001 |
Aktenzeichen: | VI R 123/00 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2000 |
Aktenzeichen: | 10 K 5969/97 |
Schlagzeile: |
Geldwerter Vorteil bei Belegschaftsrabatten trotz günstigerer Konkurrenzangebote
Schlagworte: |
Dritter, Rabattfreibetrag, Sachbezug, Versicherung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Ob ein geldwerter Vorteil durch die verbilligte Überlassung einer Ware oder Dienstleistung gegeben ist, ist allein anhand des üblichen Endpreises für die konkrete Ware oder Dienstleistung zu ermitteln. Ein geldwerter Vorteil ist auch dann gegeben, wenn der übliche Endpreis für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister geringer ist als der der konkreten Ware oder Dienstleistung, die verbilligt überlassen wird.