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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.09.2000
Aktenzeichen: 11 K 380/98

Schlagzeile:

Keine Anwendung der Sachbezugswerte auf sog. Restaurantschecks im Nennwert von 15 DM (7,67 Euro)

Schlagworte:

Essensmarke, Optimale Gehaltsvereinbarung, Restaurantscheck, Sachbezugswert

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die Hingabe von Restaurantschecks führt bei Arbeitnehmern nicht zu einem Sachbezug. Vielmehr handelt es sich bei den Restaurantschecks – anders als bei Essensmarken - um Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag.

Hintergrund: Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer monatlich 15 sogenannte Restaurantschecks mit einem Einlösungswert von je 15 DM ausgegeben. Im Gegenzug verzichteten die beteiligten Arbeitnehmer monatlich auf 100 DM von ihrem Bruttolohn und weitere 75 DM vom Nettolohn. Der Arbeitgeber trug die Differenz von monatlich 50 DM zum Gesamteinlösungswert der Restaurantschecks.

Die Restaurantschecks erhielt die Klägerin von einem Unternehmen, das bundesweit Verträge mit Restaurants und Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften (Lieferanten) über die Einlösung solcher Schecks abgeschlossen hatte.

Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass, soweit die Arbeitnehmer auf die Barauszahlung des Nettoanteils von monatlich 100 DM ihres Bruttoarbeitslohns verzichtet hätten, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliege, weil die Arbeitnehmer durch Verzicht auf weitere 5 DM pro Restaurantscheck von ihrem Nettolohn mehr als den im Streitjahr geltenden Sachbezugswert von 4,30 DM je Mittagessen gezahlt hätten.

Das Finanzgericht kam stattdessen zu dem Ergebnis, dass es sich um keinen Sachbezug handelt. Die Richter begründeten dies insbesondere damit, dass die ausgegebenen Restaurantschecks nicht zur ausschließlichen Abgabe üblicher arbeitstäglicher Mahlzeiten verwendet worden sind. Nach den zwischen den an dem Restaurantscheckverfahren beteiligten Unternehmen getroffenen Vereinbarungen sei offenbar eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Anwendung des Sachbezugswerts nicht möglich. Die Vereinbarungen ließen es im Hinblick auf die Vielzahl der Lieferanten und der von diesen angebotenen Waren vielmehr zu, die Schecks in wesentlich weiterem Umfang einzusetzen als nur zum Bezug von Verpflegung. Die Restaurantschecks seien daher anders zu behandeln als Essensmarken.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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