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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.10.2001
Aktenzeichen: 2 K 334/00 Kg

Schlagzeile:

Bei Nichtbestehen einer Abschlussprüfung besteht Anspruch auf Kindergeld bis zur Ablegung der Nachprüfung

Schlagworte:

Beendigung, Berufsausbildung, Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Legt ein Kind eine Nachprüfung ab, weil es die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, endet die Berufsausbildung erst mit Ablegung der Nachprüfung. Dem steht die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht entgegen, wenn sich das Kind ernsthaft auf diese Prüfung vorbereitet hat. Dies kann unterstellt werden, wenn das Kind die Prüfung besteht.

Hintergrund: Eltern haben für ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich nach der BFH-Rechtsprechung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet.

Zur Berufsausbildung gehören auch der Besuch von Fach- und Hochschulen, die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird und auch Sprachaufenthalte im Ausland, wenn die Ernsthaftigkeit der Ausbildungsmaßnahme nach den Gesamtumständen des Einzelfalles anzunehmen ist. Es kann nicht gefordert werden, dass die Ausbildungsmaßnahmen Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen.

Die Berufsausbildung ist danach beendet, wenn das Kind sein Berufsziel erreicht hat, also mit Ablegung der letzten Prüfungsleistung. Ebenfalls ein Ende der Berufsausbildung ist festzustellen, wenn das Kind die Ausbildung nicht mehr ernsthaft betreibt.

Im Urteilsfall ergab sich die negative Konsequenz, dass der Kindergeld-Anspruch rückwirkend wegfiel, da die eigenen Einkünfte des Kindes den anteiligen Grenzbetrag überschritten.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.02.2002 (Aktenzeichen VIII R 90/01) die Auffassung des Finanzgerichts Münster bestätigt. Die BFH-Entscheidung ist nicht veröffentlicht worden.

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