Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.09.2001 |
Aktenzeichen: | VI R 72/97 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.02.1997 |
Aktenzeichen: | II 187/96 |
Schlagzeile: |
Arbeitnehmer können grundsätzlich nur nachgewiesene Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend machen
Schlagworte: |
Pauschale, Schätzung, Übernachtungskosten, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Unbeschadet der für den Arbeitgeber bestehenden Möglichkeit, Übernachtungskosten des Arbeitnehmers bei einer doppelten Haushaltsführung pauschal ohne Lohnsteuerabzug zu erstatten, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur nachgewiesene Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend machen.
Bei einer Schätzung der Höhe der Übernachtungskosten sind weder die vorgenannten Pauschbeträge noch tarifvertragliche Bestimmungen über die Höhe von Auslösungsbeträgen maßgeblich.
Hintergrund: Abweichend von den Lohnsteuer-Richtlinien, die es dem Arbeitgeber erlauben, Unterkunftskosten nach Pauschbeträgen zu erstatten, können Arbeitnehmer die Unterkunftskosten nur in der nachgewiesenen Höhe als Werbungskosten geltend machen. Der BFH entschied, dass diese Verwaltungsanweisung den allgemeinen Regeln über den Nachweis von Werbungskosten entspricht.
Wenn ein Arbeitnehmer, wie im Streitfall, von seinem Arbeitgeber anlässlich einer doppelten Haushaltsführung insgesamt für Unterkunft, Fahrtkosten und Verpflegung ohne Lohnsteuerabzug weniger erstattet bekommt, als es nach den Lohnsteuer-Richtlinien möglich gewesen wäre, und der Arbeitnehmer daher bei seiner Jahresbesteuerung über die Gesamterstattung hinausgehende Beträge zum Werbungskostenabzug geltend macht, kann das Finanzamt daher bei der Berechnung der dem Arbeitnehmer insgesamt zustehenden Werbungskosten zwecks zutreffender Besteuerung den Nachweis der Unterkunftskosten verlangen.