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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.08.2001
Aktenzeichen: 1 K 2155/00

Schlagzeile:

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer eines selbständigen Musikers als Betriebsausgabe

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Berufsmusiker, Betriebsausgabe, Mittelpunkt der Betätigung, Musiker

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Arbeitszimmer ist nur dann in voller Höhe steuerlich anzuerkennen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Im Urteilsfall lehnte das Finanzgericht bei einem hauptberuflichen Konzertmusiker die volle Anerkennung einen häuslichen Studios mit der Begründung ab, dass die Auftritte den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden.

Die Finanzrichter argumentierten, dass eine zeitbezogene, quantitative Bewertung in den Hintergrund tritt, wenn der qualitative Schwerpunkt der Betätigung außerhalb des Arbeitszimmers verwirklicht wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IV R 53/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Bildet bei einem Berufsmusiker, der seine Einnahmen im Wesentlichen aus Auftrittsgagen erzielt, das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren mit Urteil vom 28. August 2003 (Aktenzeichen IV R 53/01) entschieden. Der Leitsatz des BFH-Urteils lautet:
Ein Tonstudio ist kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn es mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen räumlich verbunden ist.

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