Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.08.2001 |
Aktenzeichen: | V R 1/01 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.09.2000 |
Aktenzeichen: | 15 K 1865/98 U |
Schlagzeile: |
Aufteilung der Vorsteuerbeträge bei Herstellungs- und Reparaturaufwendungen für ein Gebäude mit Wohn- und Gewerbeflächen
Schlagworte: |
Aufteilungsmethode, Ertragswertmethode, Nutzfläche, Vermietung, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Bei Herstellungs- und Reparaturaufwendungen für ein Gebäude mit Wohn- und Gewerbeflächen ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Ausgangumsätze als sachgerechte Schätzung (vgl. § 15 Abs. 4 UStG) anzuerkennen.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat die Finanzämter angewiesen, die Grundsätze des BFH-Urteils nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. In der Regel sei bei gemischt genutzten Grundstücken der Aufteilungsschlüssel „anteilige Nutzfläche“ zu verwenden, wie es im Abschnitt 208 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) festgelegt ist (Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 19.11.2002, Aktenzeichen IV B 7 – S 7306 – 25/02).