Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.07.2001 |
Aktenzeichen: | VI R 122/99 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.05.1999 |
Aktenzeichen: | II 651/97 Ki |
Schlagzeile: |
Änderung eines Kindergeldbescheides, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten
Schlagworte: |
Änderung, Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Kindergeld, Rückforderung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Ist in einem bestandskräftigen Kindergeldbescheid die Festsetzung des Kindergelds hinsichtlich der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes vorläufig erfolgt, so kann die Familienkasse die Festsetzung schon aus Gründen der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO aufheben, sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. Juli 2001 (Aktenzeichen VI R 18/99) klargestellt, dass neben den im Einkommensteuergesetz für Kindergeldbescheide geltenden Änderungsbestimmungen (§ 70 Abs. 2 und 3 EStG) auch § 173 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde einen Steuerbescheid auch nach Eintritt der Bestandskraft aufheben oder ändern, wenn ihr nachträglich Umstände bekannt werden, die zu einer höheren Steuer oder geringeren Steuervergütung führen. Entsprechend kann die Familienkasse Bescheide über Kindergeld - das seit 1996 als Steuervergütung gezahlt wird - aufheben oder ändern, wenn ihr nachträglich Umstände bekannt werden, denen zufolge dem Kindergeldempfänger kein Kindergeld zugestanden hat.
Drei weitere Entscheidungen betreffen die Möglichkeit der Familienkasse, einen Kindergeldbescheid zu ändern, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten, bei dessen Erreichen der Kindergeldanspruch entfällt. Soweit die Familienkasse das Kindergeld wegen der Höhe der Einkünfte des Kindes gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufig festgesetzt hatte, sieht der BFH die Änderung schon aus diesem Grund als zulässig an (Urteil vom 26. Juli 2001, Aktenzeichen VI R 122/99). Aber auch in den Fällen, in denen das Kindergeld endgültig festgesetzt war, ist eine Änderung noch möglich, gleichgültig, ob sich das Überschreiten des Grenzbetrages bereits während des laufenden Kalenderjahres abzeichnete (Urteil vom 26. Juli 2001, Aktenzeichen VI R 83/98) oder sich erst nach Ablauf des Kalenderjahres herausstellte (Urteil vom 26. Juli 2001, Aktenzeichen VI R 55/00).