Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.07.2001 |
Aktenzeichen: | VI R 18/99 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.05.1998 |
Aktenzeichen: | 5 K 1191/98 |
Schlagzeile: |
Zulässigkeit der Änderung von bestandskräftigen Kindergeldbescheiden bei Überschreitung des Grenzbetrags
Schlagworte: |
Änderung, Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Rückwirkung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Die Familienkasse kann Bescheide über Kindergeld aufheben oder ändern, wenn ihr nachträglich Umstände bekannt werden, denen zufolge dem Kindergeldempfänger kein Kindergeld zugestanden hat. Neben den im Einkommensteuergesetz für Kindergeldbescheide geltenden Änderungsbestimmungen (§ 70 Abs. 2 und 3 EStG) ist auch § 173 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung anwendbar.
Hintergrund: Drei weitere Entscheidungen betreffen die Möglichkeit der Familienkasse, einen Kindergeldbescheid zu ändern, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten, bei dessen Erreichen der Kindergeldanspruch entfällt. Soweit die Familienkasse das Kindergeld wegen der Höhe der Einkünfte des Kindes gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufig festgesetzt hatte, sieht der BFH die Änderung schon aus diesem Grund als zulässig an (Urteil vom 26. Juli 2001, Aktenzeichen VI R 122/99). Aber auch in den Fällen, in denen das Kindergeld endgültig festgesetzt war, ist eine Änderung noch möglich, gleichgültig, ob sich das Überschreiten des Grenzbetrages bereits während des laufenden Kalenderjahres abzeichnete (Urteil vom 26. Juli 2001, Aktenzeichen VI R 83/98) oder sich erst nach Ablauf des Kalenderjahres herausstellte (Urteil vom 26. Juli 2001, Aktenzeichen VI R 55/00).