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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.09.2001
Aktenzeichen: 11 K 7225/99 E

Schlagzeile:

Gegen die Kürzung um die zumutbare Belastung bestehen bei außergewöhnlichen Belastungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Dauernde Last, Existenzminimum, Halbteilungsgrundsatz, Nießbrauch, Unterhalt, Versorgung, Zumutbare Belastung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Von Verfassungs wegen bestehen gegen die Kürzung von als außergewöhnlicher Belastung zu berücksichtigenden Kosten um die nach Familienstand und Kinderzahl gestaffelte zumutbare Belastung keine Bedenken, solange dem Steuerpflichtigen unter Anwendung dieser Regelung ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem geltenden Regelsatz für das Existenzminimum liegt.

Hinweis: Das Finanzgericht befaßt sich in seiner Entscheidung auch mit dem so genannten Halbteilungsgrundsatz. Die Reduzierung der Steuerbelastung mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf 50 Prozent ist nach Auffassung der Richter verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Höhe der nach geltender Gesetzeslage festzusetzenden Einkommensteuer sei von den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Halbteilungsgrundsatz im Beschluß vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655) nicht berührt. Von dem Beschluß gehe insbesondere keine Bindung mit Gesetzeskraft auf die Einkommensteuer aus.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen X R 61/01 folgende Rechtsfragen anhängig:
Sind im Zusammenhang mit einem Nießbrauchsverzicht vereinbarte Versorgungsleistungen an die (in einem Altenpflegeheim untergebrachte) Schwiegermutter als dauernde Last oder nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbare Unterhaltszuwendungen anzusehen? Ist es verfassungsrechtlich geboten, das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen? Müssen deshalb die notwendigen Leistungen (Elternbetreuungskosten) an unterstützungsbedürftige Familienmitglieder das steuerpflichtige Einkommen mindern?

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