Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.07.2001 |
Aktenzeichen: | X R 39/97 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.11.1996 |
Aktenzeichen: | XII (IX) 484/94 |
Schlagzeile: |
Eigenheimförderung bei Scheidung von Ehegatten
Schlagworte: |
Ehegatten, Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Getrenntleben, Miteigentum, Wohneigentumsförderung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Steht Ehegatten für ein gemeinsames Einfamilienhaus die Eigenheimförderung zu und entfallen während des Förderzeitraums die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung, kann der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt, erst ab dem Jahr des Eigentumserwerbs die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende Grundförderung beanspruchen.
Hinweis: Soll im Rahmen der Scheidungsvereinbarung ein Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten übertragen werden, erlangt der erwerbende Ehegatte regelmäßig erst dann zur Inanspruchnahme der Grundförderung berechtigendes wirtschaftliches Eigentum an dem Anteil, wenn der auf Übertragung des Eigentums gerichtete notarielle Vertrag abgeschlossen ist und ihm darin (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten übertragen worden sind.
Wichtige Ergänzung: Das Bundesfinanzministerium nimmt in einem BMF-Schreiben vom 10. April 2002 (Aktenzeichen IV C 3 - EZ 1010 - 12/02) Bezug auf das BFH-Urteil und korrigiert das grundlegende Anwendungsschreiben aus dem Jahre 1998.