Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.08.2001 |
Aktenzeichen: | IX R 20/99 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.02.1999 |
Aktenzeichen: | 10 K 350/96 |
Schlagzeile: |
Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde
Schlagworte: |
Baudenkmal, Bescheinigung, Bindungswirkung, Grundlagenbescheid
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Mit der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG entscheidet die zuständige Gemeindebehörde für die Finanzbehörden bindend, was unter "Modernisierung" und "Instandsetzung" i.S. von § 177 BauGB zu verstehen ist.
2. Die Gemeindebehörde entscheidet aber nicht bindend über die persönliche Abzugsberechtigung, also nicht darüber, wer Her-stellungskosten getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigtem zuzurechnen sind (Anschluss an das Senatsurteil vom 6. März 2001 IX R 64/97, DB 2001, 1592 zu § 82i EStDV).